Aktuelles

Mittwoch, 07. Januar 2015
ASB nun explizit aufgeführt

Seit dem 1. Januar 2015 wird der ASB namentlich in der Liste der Verbände aufgeführt, die nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung als amtlich anerkannte Verbände der freie Wohlfahrtspflege gelten. Damit wird dem Einsatz des ASB für das Gemeinwohl in Deutschland Rechnung getragen.

Im § 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung werden Organisationen benannt, die im Sinne von § 4 Nr. 18 UStG als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten. Dabei werden einzelne Organisationen explizit namentlich aufgeführt. Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. war bislang als Mitglied des dort ebenfalls aufgeführten Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zwar von der Umsatzsteuer in Fachkonstellationen des § 4 Nr. 18 UStG befreit, aber nicht mit Namen erwähnt.

Fehlende Nennung spiegelte Engagement nicht wider
Da die fehlende Nennung des ASB weder seiner Bedeutung für das Gemeinwohl entsprach, noch die Leistungen widerspiegelte, die der Verband mit seinen über 1,2 Millionen Mitgliedern jedes Jahr für die Gesellschaft erbringt, hat sich der ASB für die Aufnahme in die Liste der amtlich anerkannten Verbände stark gemacht. Da der Bundestag gegenüber dieser Auffassung keine Einwände erhoben hat, konnte der Bundesrat die Änderung der Verordnung billigen. Die Änderung trat zum 1. Januar 2015 in Kraft.

"Wir freuen uns, dass dem hohen Stellenwert des ASB für die Wohlfahrtspflege und das Sozialleben in Deutschland von Seiten des Gesetzgebers auch in dieser Verordnung Rechnung getragen wird. Das ist auch eine Anerkennung der Leistungen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Freiwilligen und unserer Mitglieder, die uns so zahlreich unterstützen", betonte der ASB-Bundesvorsitzende Knut Fleckenstein.

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